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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 30.07.2008
Aktenzeichen: 2 U 110/04
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 45 Abs 3 | |
ZPO § 539 Abs 1 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 2 U 110/04
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, am 30. Juli 2008 durch den Richter am Kammergericht Dr. Glaßer als Einzelrichter
beschlossen:
Tenor:
Die Änderung des Streitwertbeschlusses vom 14. Februar 2008 - 2 U 110/04 - wird abgelehnt.
Gründe:
I.
In erster Instanz erklärte die Beklagte u.a. die hilfsweise Aufrechnung mit mehreren Gegenforderungen gegen die Klageforderung; das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt, u.a. mit der Begründung, die Gegenforderungen bestünden nicht. Die Beklagte legte Berufung gegen die Entscheidung ein und machte weiterhin die Hilfsaufrechnung geltend. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat blieb sie säumig, woraufhin am 14. Februar 2008 ein die Berufung gemäß § 539 Abs. 1 ZPO zurückweisendes, mittlerweile rechtskräftiges Versäumnisurteil erging und der Senat den Streitwert für die zweite Instanz auf den Betrag der Klageforderung festsetzte. Mit einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 23. Mai 2008 greifen die ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten diese Streitwertfestsetzung an und machen geltend, dass bei der Berechnung des Streitwertes der Wert der hilfsweisen zur Aufrechnung gestellten Forderungen dem Wert der Klageforderung hinzuzuaddieren sei.
II.
1.
Die "Beschwerde" ist als Gegenvorstellung auszulegen.
Denn die Beschwerde ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG unzweifelhaft nicht statthaft, nachdem sie sich gegen den Beschluss eines Obergerichtes wendet. Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführer keine, für sie nutzlose Verwerfung der Beschwerde durch den Bundesgerichtshof wünschen, sondern an einer erneuten Sachprüfung durch das Obergericht im Rahmen der stets statthaften Gegenvorstellung interessiert sind.
2.
Auf die Gegenvorstellung hin ist eine amtswegige Änderung des Streitwertbeschlusses gemäß § 63 Abs. 3 GKG nicht angezeigt.
Denn vorliegend war bei Bestimmung des Streitwertes für die zweite Instanz der Wert der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen nicht gemäß § 45 Abs. 3 GKG dem Wert der Klageforderung hinzuzuaddieren. Das Versäumnisurteil vom 14. Februar 2008 stellt nämlich keine Entscheidung über die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen im Sinne dieser Vorschrift dar. Dabei kann die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob ein gegen den Beklagten in erster Instanz ergangenes Versäumnisurteil eine Entscheidung über eine hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung im Sinne des § 45 Abs. 3 GKG darstellt (verneinend die h.M.: LAG Rheinland, Beschluss vom 15.11.1977, 1 Ta 104/77, KostRspr. GKG § 19 Nr. 10; Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 3 Rdnr. 16 "Aufrechnung"; Schneider, Streitwertkommentar, 12. Aufl. 2007, Rdnr. 563; Meyer, GKG, 9. Aufl. 2007, § 45 Rdnr. 33; bejahend hingegen: Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 45 GKG Rdnr. 46), offen bleiben. Denn die Frage ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn ein Versäumnisurteil gegen den Beklagte in zweiter Instanz gemäß § 539 Abs. 1 ZPO ergeht. Letzteres ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
a)
Bei wortlautgemäßem Verständnis des § 45 Abs. 3 GKG ist das Vorliegen einer "Entscheidung" zu verneinen. Denn im Falle des § 539 Abs. 1 ZPO ist die Berufung des Beklagten ohne jede Sachprüfung zurückzuweisen. Das Berufungsgericht muss und darf - anders als (möglicherweise) im Falle der Beklagtensäumnis in erster Instanz gemäß § 331 ZPO - nicht einmal die Schlüssigkeit der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen überprüfen. Von einer "Entscheidung" des Berufungsgerichtes kann daher keine Rede sein.
b)
Denkbar wäre, das Versäumnisurteil des Berufungsgerichtes deshalb als Entscheidung im Sinn des § 45 Abs. 3 GKG anzusehen, weil das Versäumnisurteil (möglicherweise) Rechtskraft in Bezug auf die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung entfaltet. Indessen ist schon fraglich, ob der Gesichtspunkt der Rechtskraft das entscheidende Element der Regelung des § 45 Abs. 3 ZPO ist und die Tatbestandsvoraussetzung "Entscheidung" daher in Richtung auf diesen Gesichtspunkt ausgelegt werden kann. Denn zum einen findet im Falle der Primäraufrechnung keine Hinzuaddierung statt, obgleich dort durchaus eine rechtskräftige Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung ergeht; zum anderen deutet die Formulierung des § 45 Abs. 3 ZPO ("Rechtskraft fähige Entscheidung") darauf hin, dass "Rechtskraft" und "Entscheidung" kumulative Tatbestandsvoraussetzungen sind, d.h. die Tatbestandsvoraussetzung "Entscheidung" sich gerade nicht in der Tatbestandsvoraussetzung "Rechtskraft" erschöpft. Jedenfalls aber spricht gegen die Bejahung des Vorliegens einer "Entscheidung" im Falle des § 539 Abs. 1 ZPO wegen berufungsgerichtlicher Rechtskraftschaffung, dass das Berufungsgericht hier - anders als im Falle der Säumnis des Beklagten, welcher Berufungsbeklagter ist (§ 539 Abs. 2 ZPO) - nicht selbst die mit Rechtskraft ausgestattet Anordnung vornimmt. Es weist lediglich die Berufung zurück und belässt es damit bei der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist indessen anerkannt, dass bei Verwerfung der Berufung (als unzulässig) ebenfalls keine Hinzuaddierung stattfindet, obgleich auch in diesem Fall die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung erhalten bleibt; zur Begründung wird angeführt, dass eine Sachprüfung durch das Berufungsgericht nicht stattfindet (OLG Düsseldorf, OLGR 1996, 236; KG, MDR 1990, 259; ebenso Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 45 Rdnr. 49). Zwar setzt das Versäumnisurteil nach § 539 Abs. 1 ZPO die Zulässigkeit der Klage voraus (Gummer/Heßler in Zöller, 26. Aufl. 2007, § 539 Rdnr. 4) und stellt daher begrifflich ein "Sachurteil", kein die Berufung verwerfendes "Prozessurteil" dar. Die hinter der genannten Rechtsprechung stehende Überlegung, dass keine Sachprüfung durch das Berufungsgericht stattfindet, trifft jedoch auch für das Versäumnisurteil nach § 539 ZPO zu (s.o.).
c)
Schließlich spricht auch der Gesichtspunkt der gerichtlichen Mehrarbeit gegen eine Hinzuaddierung. Denn, soweit der - abschließend nicht einfach zu deutende - Zweck des § 45 Abs. 3 GKG u.a. ist, die mit einer Entscheidung über die Hilfsaufrechnung verbundene Mehrarbeit des Gerichtes zu honorieren (so OLG Zweibrücken, Rpfleger 1985, 328; OLG Saarbrücken, AnwBl. 1980, 155; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 45 GKG Rdnr. 45), ist festzustellen, dass dieser Zweck im Falle des Versäumnisurteils nach § 539 Abs. 1 ZPO nicht platzgreift. Bei Erlass eines Versäumnisurteil nach § 539 Abs. 1 ZPO hat das Gericht nämlich nicht deshalb Mehrarbeit, weil der Beklagte eine Hilfsaufrechnung geltend gemacht hat.
Ende der Entscheidung
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